Voraussetzungen
Die Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichen kann erwerben,
wer
- das jeweilige Alterslimit erfüllt,
- körperlich geeignet ist,
- einen Rettungsschwimmkurs besucht und
- die geforderten Bedingungen erfüllt hat.
Durchführungsbestimmungen für das
Österreichische Rettungsschwimmerabzeichen
- Die Durchführungsbestimmungen erläutern und regeln die
Abnahme der Prüfungen.
- Die Prüfungsbedingungen für die Österreichischen
Rettungsschwimmerabzeichen sind Mindestanforderungen und sind
jedenfalls für den Erwerb des Rettungsschwimmerabzeichens in der
jeweiligen Qualifikationsstufe ausreichend.
- Die Teilnahme an Rettungsschwimmkursen und das Ablegen der
Prüfungen setzen die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über
die Eignung zum Schwimmen und Tauchen voraus. Die ärztliche
Bestätigung kann durch eine schriftliche Erklärung - bei
Jugendlichen unterfertigt vom Erziehungsberechtigten - ersetzt
werden, die beinhaltet, dass der Teilnehmer an Herz, Lunge und
Ohren gesund ist und an keiner Anfallskrankheit leidet. Für die
dienstliche Rettungsschwimmerausbildung von Soldaten und
Angehörigen der Exekutive ist die körperliche Eignung truppen-
bzw. amtsärztlich festzustellen und zu bestätigen.
- Zur Abnahme von Prüfungen sind nur
Rettungsschwimmlehrerinnen und Rettungsschwimmlehrer mit
aufrechter Prüfberechtigung berechtigt.
- Die Vorbereitung auf Rettungsschwimmprüfungen der Stufe
Helfer und Retter hat im Rahmen von Rettungsschwimmkursen zu
erfolgen, das heißt, der Prüfling muss in einer mindestens
sechzehnstündigen Schulung mit dem Lehrstoff vertraut gemacht
werden.
- Rettungsschwimmprüfungen sind in der zeitlich abgegrenzten
Reihenfolge Helfer - Retter abzulegen, wobei zwischen den
Prüfungen mindestens 6 Wochen liegen müssen. In begründeten
Ausnahmefällen kann im Rahmen eines geschlossenen mehrtägigen
Lehrganges unmittelbar der Retterschein erworben werden.
- Bei den Prüfungen sind die Kenntnisse des theoretischen
Lehrstoffes mündlich oder schriftlich nachzuweisen.
- Die Griffe müssen sicher beherrscht werden; die
Rettungsgriffe müssen über die vorgeschriebene Strecke
einwandfrei vorgeführt werden - d.h. das Gesicht des Geretteten
muss ständig über Wasser sein. Der Übungspartner muss sich dabei
vollkommen ruhig verhalten.
- Beim Dauerschwimmen muss sich der Schwimmer durch
Schwimmbewegungen dauernd fortbewegen. Das Rückenschwimmen hat
dabei unter Verwendung von Brust-Beintempi zu erfolgen.
- Die Überkleider beim Kleiderschwimmen sollen aus festem
Stoff bestehen (langärmeliger Oberteil und lange Hose).
- Das Streckentauchen beginnt immer mit einem Kopfsprung ins
Wasser; das Tieftauchen erfolgt aus der Schwimmlage.
- Ist keine Sprungmöglichkeit aus 2 bis 3 m Höhe ins Wasser
vorhanden und das Aufsuchen einer solchen nicht zumutbar, so
gelten folgende Alternativen:
Helfer:
2 verschiedene Sprünge aus ca. 1 m Höhe ins Wasser (Kopf-,
Paket- oder Schrittsprung).
Retter:
3 verschiedene Sprünge aus ca. 1 m Höhe ins Wasser (Kopf-,
Paket- und Schrittsprung).
- Ist bei der Abnahme des Retters eine Wassertiefe von 3 - 4 m
nicht vorhanden und das Aufsuchen einer solchen nicht zumutbar,
so gilt zu Punkt d) der Prüfungsbestimmungen folgende
Alternative: 10 m anschwimmen eines in einer Tiefe von
mindestens 2 m liegenden ca. 5 kg schweren Gewichtes, abtauchen,
aufnehmen und mit diesem Gewicht 10 m tauchen, das Gewicht
ablegen, auftauchen und 10m zurück schwimmen, abtauchen und
aufnehmen eines weiteren ca. 5 kg schweren Gewichtes, mit diesem
Gewicht 10 m tauchen und am Beckenrand (Boden) ablegen,
auftauchen.
- Bei der Prüfung der Wiederbelebung sind einfache Kenntnisse
der Atmung und des Blutkreislaufes zu verlangen. Die praktische
Durchführung der Wiederbelebungsmethode muss einwandfrei und
sicher beherrscht werden.
- Die Unterweisung in Erster Hilfe hat durch qualifiziertes
Personal zu erfolgen.
- Der Lehr- und Prüfungsstoff über die wichtigsten
Rettungshilfen bei Bade-, Boots-, Auto- und Eisunfällen ist der
einschlägigen Literatur zu entnehmen. Verlangen es die lokalen
Verhältnisse, so ist das eine oder andere Gebiet erweitert zu
behandeln.
- Die kombinierte Rettungsübung (Retter Pkt. o) ist wie folgt
durchzuführen:
Schrittsprung ins Wasser, Anschwimmen auf 25 m (Brust oder Kraul
mit Blick voraus, Augen über Wasser), Abtauchen und Bergen eines
ca. 2,5 kg schweren Gegenstandes, Durchführung eines
Befreiungsgriffes (gleich nach dem Auftauchen), 25 m Retten des
Partners, Bergen (Beckenrandbergung oder Rautekgriff),
Notfallcheck, Reanimation (mind. 3 Minuten).
- Bei der Prüfung der Rettungsgriffe können die Griffe auch
einzeln (jeweils 25 bzw. 50 m) abgelegt werden - es müssen nicht
75 bzw. 200 m auf einmal gerettet werden.
- Bei der Prüfung über "Kenntnis der Rettungsgeräte" im Rahmen
der Ausbildung zum Helfer ist auf die von der ARGE ÖWRW
empfohlenen Geräte einzugehen (ABC-Ausrüstung, Gurtretter,
Rettungsboje, Rettungsmatratze, Rettungsball, Wurfsack,
Rettungsbrett), nach Möglichkeit sind diese auch praktisch zu
schulen. Im Rahmen der Ausbildung zum Retter sind diese Geräte
ebenfalls zu unterrichten, mindestens zwei der Geräte sind auch
praktisch zu schulen und zu prüfen.
- Nach Möglichkeit und Notwendigkeit ist eine altersadäquate
und den jeweiligen Mindesterfordernissen angepasste
Abschlussübung durchzuführen.